Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/03/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0101

Entscheidungsdatum

09.10.2020

Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2015/07/0001 E 30. März 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist; vergleiche Paragraph 292, Absatz 2, ZPO) möglich vergleiche E 24. Februar 2009, 2008/06/0233).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030101.L02

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030101_20201009L01

Rechtssatz für Ra 2020/03/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0101

Entscheidungsdatum

09.10.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
94/01 Schiffsverkehr

Rechtssatz

Unterbliebene Erkundigungen des Revisionswerbers über den Stand des Verfahrens nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub führen nicht dazu, dass allein deshalb von einer rechtswirksamen Zustellung der Zulassungsurkunde ausgegangen werden könnte. Sie erübrigen daher auch nicht die Klärung der Voraussetzungen für die rechtmäßige Zustellung des Zulassungsbescheids.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030101.L01

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030101_20201009L02