Verwaltungsgerichtshof
09.10.2020
Ra 2020/03/0101
Unterbliebene Erkundigungen des Revisionswerbers über den Stand des Verfahrens nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub führen nicht dazu, dass allein deshalb von einer rechtswirksamen Zustellung der Zulassungsurkunde ausgegangen werden könnte. Sie erübrigen daher auch nicht die Klärung der Voraussetzungen für die rechtmäßige Zustellung des Zulassungsbescheids.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030101.L01