Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/03/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0002

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der bloße Verweis auf ein von der Behörde eingeholtes Gutachten, welches das VwG (anders als die Behörde, die dem Amtssachverständigengutachten mit näherer Begründung nicht gefolgt ist) seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ohne dass dieses im Erkenntnis näher dargestellt wird, vermag weder eine Feststellung noch eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung zu ersetzen vergleiche VwGH 25.10.2019, Ra 2019/02/0075).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030002.J01

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030002_20200616J01

Rechtssatz für Ro 2020/03/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0002

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs1
WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2b

Rechtssatz

Zur Glaubhaftmachung einer bereits länger andauernden Sportausübung sind vom Antragsteller (angesichts der ihn im Kontext des Paragraph 23, WaffG 1996 treffenden erhöhten Darlegungs- und Behauptungslast) nähere Angaben über seine Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsportes anhand näherer Aufzeichnungen über das konkrete Schießtraining (Art und Umfang) erforderlich vergleiche VwGH 10.10.2018, Ra 2018/03/0042, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030002.J02

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030002_20200616J02

Rechtssatz für Ro 2020/03/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0002

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2c

Rechtssatz

Der nunmehr in Paragraph 23, Absatz 2 c, WaffG 1996 geregelte Rechtfertigungsgrund des Waffensammelns erfuhr durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, keine inhaltliche Änderung, weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH weiterhin anzuwenden ist. Demnach verlangt die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird. Das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten. Dabei obliegt es der antragstellenden Partei, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Den Antragsteller trifft somit auf dem Boden des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast. Bei der Beurteilung der besonderen Rechtfertigung ist angesichts des mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahrenpotentials ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH 7.2.2018, Ra 2017/03/0101, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030002.J03

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030002_20200616J03

Rechtssatz für Ro 2020/03/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0002

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2c

Rechtssatz

Für das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns ist es erforderlich, genau zu dokumentieren, in welchem systematischen Zusammenhang die vom Antragsteller bisher besessenen Waffen stehen, inwiefern sich dieser Bestand als Grundlage für den Aufbau einer wissenschaftlich fundierten Sammlung von Schusswaffen der Kategorie B eignet oder gegebenenfalls eine solche bereits darstellt und welche Rolle (im Sinne einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung der bestehenden Sammlung) die von ihm anzuschaffenden Waffen dabei spielen sollten vergleiche VwGH 21.9.2000, 98/20/0562). Eine solche Auseinandersetzung kann durch die (im Verfahrensgang) vorgenommene Auflistung erworbener waffentechnischer Literatur sowie von Waffen, die der Antragsteller anzuschaffen gedenkt, nicht ersetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030002.J04

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030002_20200616J04