Verwaltungsgerichtshof
16.06.2020
Ro 2020/03/0002
Zur Glaubhaftmachung einer bereits länger andauernden Sportausübung sind vom Antragsteller (angesichts der ihn im Kontext des Paragraph 23, WaffG 1996 treffenden erhöhten Darlegungs- und Behauptungslast) nähere Angaben über seine Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsportes anhand näherer Aufzeichnungen über das konkrete Schießtraining (Art und Umfang) erforderlich vergleiche VwGH 10.10.2018, Ra 2018/03/0042, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030002.J02