Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/02/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0148

Entscheidungsdatum

01.09.2020

Index

E1P
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs1
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs3
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/02/0149 E 01.09.2020

Rechtssatz

Die Unterlassung der Durchführung einer gebotenen Verhandlung kann nicht nur von jener Partei, die den Verhandlungsantrag gestellt hat, sondern von jeder Verfahrenspartei geltend gemacht werden. Wurde nämlich bereits (hier: von der Mitbeteiligten als Beschwerdeführerin) ein Verhandlungsantrag gestellt, so sind die anderen Parteien (hier: die belangte Behörde im Verfahren des VwG) nicht gehalten, einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen. Dies ergibt sich daraus, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden kann vergleiche VwGH 6.5.2020, Ra 2019/08/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020148.L01

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020020148_20200901L01

Rechtssatz für Ra 2020/02/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0148

Entscheidungsdatum

01.09.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §24

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/02/0149 E 01.09.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/04/0197 E 18. September 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn das Verwaltungsgericht eine zusätzliche, die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzende Beweiswürdigung vornimm, hat eine ergänzende Beweiswürdigung regelmäßig erst nach Durchführung einer Verhandlung zu erfolgen vergleiche VwGH 3.10.2017, Ra 2016/07/0002, mwN). Dies gilt umso mehr für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die von der Verwaltungsbehörde aufgenommenen Beweismittel anders als diese würdigt und aufgrund dieser von jener der Verwaltungsbehörde abweichenden Beweiswürdigung andere entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen trifft. Will das Verwaltungsgericht von der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung abweichend andere wesentliche Sachverhaltsfeststellungen treffen, hat es - ungeachtet eines Parteiantrags - eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dabei die bereits von der Verwaltungsbehörde insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweismittel neuerlich aufzunehmen. Dies gilt gleichsam für den Fall, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht strittig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020148.L02

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020020148_20200901L02

Rechtssatz für Ra 2020/02/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0148

Entscheidungsdatum

01.09.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/02/0149 E 01.09.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0159 E 24. März 2020 RS 7

Stammrechtssatz

Eine vom verwaltungsbehördlichen Verfahren abweichende Beweiswürdigung und daraus resultierende andere entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen durch das VwG setzen voraus, dass in der mündlichen Verhandlung eine eingehende Auseinandersetzung mit den relevanten Beweismitteln erfolgt. Dazu gehört es - wenn dem Richter das erforderliche Fachwissen fehlt - einen gerichtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) als Hilfsorgan des Gerichtes zu bestellen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020148.L03

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020020148_20200901L03