Verwaltungsgerichtshof
01.09.2020
Ra 2020/02/0148
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/02/0149 E 01.09.2020
GRS wie Ra 2019/09/0159 E 24. März 2020 RS 7
Eine vom verwaltungsbehördlichen Verfahren abweichende Beweiswürdigung und daraus resultierende andere entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen durch das VwG setzen voraus, dass in der mündlichen Verhandlung eine eingehende Auseinandersetzung mit den relevanten Beweismitteln erfolgt. Dazu gehört es - wenn dem Richter das erforderliche Fachwissen fehlt - einen gerichtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) als Hilfsorgan des Gerichtes zu bestellen.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020148.L03