Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0148

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2020/02/0149 E 01.09.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0159 E 24. März 2020 RS 7

Stammrechtssatz

Eine vom verwaltungsbehördlichen Verfahren abweichende Beweiswürdigung und daraus resultierende andere entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen durch das VwG setzen voraus, dass in der mündlichen Verhandlung eine eingehende Auseinandersetzung mit den relevanten Beweismitteln erfolgt. Dazu gehört es - wenn dem Richter das erforderliche Fachwissen fehlt - einen gerichtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) als Hilfsorgan des Gerichtes zu bestellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020148.L03