Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/17/0024

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0024

Entscheidungsdatum

29.04.2019

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/17/0025 Ra 2019/17/0026

Rechtssatz

Zur Auslegung des Inhaltes des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist dessen Sinn und Zweck heranzuziehen. Mit den in dieser Bestimmung enthaltenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Nicht nur, dass den Kontrollorganen Testspiele unentgeltlich ermöglicht werden sollten, es sollten sich die Verpflichteten auch nicht durch mangelnde Vorkehrungen ihrer Mitwirkungspflicht entziehen können. Ohne diese Pflichten wäre es den Behörden nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz festzustellen und entsprechend zu ahnden vergleiche VwGH 24.2.2014, 2013/17/0834). Bereits aus Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ergibt sich daher, dass der Gesetzgeber möglichst umfassende Mitwirkungspflichten vorsehen wollte (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0066). Die Pflicht, für die Anwesenheit einer solchen Person Sorge zu tragen, trifft gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG den Veranstalter, den Inhaber der Glücksspiele bzw. der Glücksspieleinrichtungen und Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170024.L00

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2019170024_20190429L01

Rechtssatz für Ra 2019/17/0024

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0024

Entscheidungsdatum

29.04.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2
VStG §9 Abs4
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/17/0025 Ra 2019/17/0026

Rechtssatz

Der Beschuldigte als unbeschränkt haftender Gesellschafter der OG hätte sich zwar von der ihn treffenden strafrechtlichen Verantwortung durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG befreien können. Auf eine derartige Bestellung könnte er sich aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann berufen, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der ihm angelasteten Übertretungen stammender - Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten eingelangt wäre vergleiche VwGH 27.2.1995, 90/10/0078, mwN). Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor Begehung der Tat vorhanden war; da dies auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustande gekommenes Beweisergebnis nicht zutrifft, genügt es zur Erbringung des vom Gesetz geforderten Zustimmungsnachweises jedenfalls nicht, wenn sich der diesbezüglich beweispflichtige Beschuldigte auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll vergleiche z.B. VwGH 17.2.1992, 91/19/0335, sowie 11.9.2015, 2013/17/0485).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170024.L01

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2019170024_20190429L02

Rechtssatz für Ra 2019/17/0024

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0024

Entscheidungsdatum

29.04.2019

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/17/0025 Ra 2019/17/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/17/0034 B 19. Dezember 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche hg Erkenntnis vom 24. Februar 2014, 2013/17/0834, sowie hg Beschluss vom 18. Mai 2016, Ra 2015/17/0029) liegt bei einer Kontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (noch) keine Situation vor, in der ein Aussageverweigerungsrecht überhaupt zum Tragen kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170024.L02

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2019170024_20190429L03