Verwaltungsgerichtshof
29.04.2019
Ra 2019/17/0024
Zur Auslegung des Inhaltes des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist dessen Sinn und Zweck heranzuziehen. Mit den in dieser Bestimmung enthaltenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Nicht nur, dass den Kontrollorganen Testspiele unentgeltlich ermöglicht werden sollten, es sollten sich die Verpflichteten auch nicht durch mangelnde Vorkehrungen ihrer Mitwirkungspflicht entziehen können. Ohne diese Pflichten wäre es den Behörden nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz festzustellen und entsprechend zu ahnden vergleiche VwGH 24.2.2014, 2013/17/0834). Bereits aus Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ergibt sich daher, dass der Gesetzgeber möglichst umfassende Mitwirkungspflichten vorsehen wollte (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0066). Die Pflicht, für die Anwesenheit einer solchen Person Sorge zu tragen, trifft gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG den Veranstalter, den Inhaber der Glücksspiele bzw. der Glücksspieleinrichtungen und Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/17/0025
Ra 2019/17/0026
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170024.L00