Die hg. Rechtsprechung räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch u.a. die richtige Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG aufscheint. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist. Im Fall einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG kommt demnach die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG in Betracht (vgl. etwa VwGH 13.9.2018, Ra 2018/16/0062 bis 0063, mwN).Die hg. Rechtsprechung räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch u.a. die richtige Strafnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG aufscheint. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist. Im Fall einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG kommt demnach die Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in Betracht vergleiche etwa VwGH 13.9.2018, Ra 2018/16/0062 bis 0063, mwN).