Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2019/14/0309
Entscheidungsdatum
09.04.2020
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Die Wiederaufnahme des Verfahrens bietet keine Handhabe dafür, eine im abgeschlossenen Verfahren von der Behörde (nunmehr auch VwG) ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Beweiswürdigung oder Sachverhaltsannahme zu bekämpfen (vgl. VwGH 7.11.1995, 95/20/0223).Die Wiederaufnahme des Verfahrens bietet keine Handhabe dafür, eine im abgeschlossenen Verfahren von der Behörde (nunmehr auch VwG) ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Beweiswürdigung oder Sachverhaltsannahme zu bekämpfen vergleiche VwGH 7.11.1995, 95/20/0223).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140309.L02
Im RIS seit
09.06.2020
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020
Dokumentnummer
JWR_2019140309_20200409L02