Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/14/0309

Rechtssatz

Die Wiederaufnahme des Verfahrens bietet keine Handhabe dafür, eine im abgeschlossenen Verfahren von der Behörde (nunmehr auch VwG) ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Beweiswürdigung oder Sachverhaltsannahme zu bekämpfen vergleiche VwGH 7.11.1995, 95/20/0223).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140309.L02