Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/11/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/11/0048

Entscheidungsdatum

13.04.2021

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich

Norm

GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/11/0095 B 8. April 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Der Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 ist schon deshalb nicht erfüllt, wenn die Käufer unstrittig Landwirte sind vergleiche auch VwGH 22.2.2018, Ro 2016/11/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110048.L01

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2019110048_20210413L01

Rechtssatz für Ra 2019/11/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/11/0048

Entscheidungsdatum

13.04.2021

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich

Norm

GVG NÖ 2007 §1 Z2
GVG NÖ 2007 §3 Z2 litb

Rechtssatz

Sowohl aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13.406 aus 1993, als auch aus dem darauf Bezug nehmenden hg. Erkenntnis Ro 2016/11/0001 betreffend Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG 2007 ergibt sich, dass der Sinn der sowohl in Paragraph eins, Ziffer 2, NÖ GVG 1989 als auch in Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG 2007 enthaltenen Tatbestandvoraussetzung "und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will" darin liegt, jene Personen von der Landwirteigenschaft auszuschließen, denen ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nur als Liebhaberei dient.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110048.L04

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2019110048_20210413L02

Rechtssatz für Ra 2019/11/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/11/0048

Entscheidungsdatum

13.04.2021

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich

Norm

GVG NÖ 1973 §8 Abs5
GVG NÖ 1989 §1 Z2
GVG NÖ 2007 §3 Z2
GVG NÖ 2007 §3 Z2 litb

Rechtssatz

Dass Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG 2007 primär den historisch tradierten Landwirtschaftsbegriff vor Augen hat, zeigen nicht nur die inhaltlich im Wesentlichen gleichen Begriffsbestimmungen schon in Paragraph eins, Ziffer 2, NÖ GVG 1989 (und auch schon zuvor in Paragraph 8, Absatz 5, NÖ GVG 1973) bzw. die (im hg. Erkenntnis Ro 2016/11/0001 wiedergegebenen) Gesetzesmaterialien zum NÖ GVG 2007, nach denen die Definition des Begriffs "Landwirt" vom NÖ GVG 1989 übernommen wurde. Auch der genannten Tatbestandvoraussetzung ("und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will") liegt offensichtlich die typisierte Vorstellung zugrunde, dass die Person, deren Landwirteigenschaft zu beurteilen ist, künftig nicht nur den eigenen Lebensunterhalt, sondern auch den der gesamten Familie erheblich aus dem land- und forstwirtschaftlichen Einkommen bestreitet, sodass (ausgehend von der Prämisse, die Familienmitglieder seien gleichfalls im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig) für den Begriff "erheblich" ein "Anteil von etwa 25% des Gesamteinkommens der Familie" maßgeblich sei. In Fällen hingegen, in denen - abweichend von dieser typisierten Vorstellung - allfällige Familienmitglieder (auch) ein eigenes Einkommen beziehen und daraus ihren Lebensunterhalt bestreiten, ist die genannte Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG 2007 dahin zu verstehen, dass Landwirt ist, wer aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb künftig (bloß) den eigenen Lebensunterhalt zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet, sodass in einem solchen Fall der durch die Land- und Forstwirtschaft erwirtschaftete Anteil lediglich in Bezug zum Gesamteinkommen des (potentiellen) Landwirtes (und nicht jenem der Familie) zu setzen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110048.L02

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2019110048_20210413L03

Rechtssatz für Ra 2019/11/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/11/0048

Entscheidungsdatum

13.04.2021

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich

Norm

GVG NÖ 2007 §3 Z2
GVG NÖ 2007 §3 Z2 litb

Rechtssatz

Die Landwirteigenschaft einer Person (konkret das Erfordernis der "erheblichen" Unterhaltsbestreitung aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb), deren Ehepartner bzw. sonstige Familienmitglieder ihren Lebensunterhalt ohnehin im Wesentlichen aus eigenen (außerlandwirtschaftlichen) Einkommen decken, hängt nicht zusätzlich von der Höhe des (Gesamt-)Einkommens dieser Familienmitglieder ab. Die gegenteilige Auslegung, derzufolge die Landwirteigenschaft einer Person davon abhängt, ob die aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit erwirtschafteten Einkünfte zumindest einen erheblichen Teil der gesamten Einkünfte der im Familienverband lebenden Personen darstellt, wäre zwar, wie der VwGH nicht übersieht, mit dem Wortlaut des Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG 2007 und den Gesetzesmaterialien kompatibel. Sie führte aber dazu, dass das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Landwirteigenschaft von im Wesentlichen äußerlichen Zufällen wie dem Vorhandensein eines Lebensgefährten bzw. Ehegatten sowie insbesondere von dessen allenfalls kurzfristig veränderlichen Einkünften abhinge, bei letzteren mithin von Umständen, auf die diejenige Person, deren Landwirteigenschaft in Rede steht, für gewöhnlich keinen Einfluss nehmen kann. Dass der Gesetzgeber auf derartige Umstände abgestellt hätte, ist im Zweifel nicht anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110048.L03

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2019110048_20210413L04