Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/11/0048

Rechtssatz

Die Landwirteigenschaft einer Person (konkret das Erfordernis der "erheblichen" Unterhaltsbestreitung aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb), deren Ehepartner bzw. sonstige Familienmitglieder ihren Lebensunterhalt ohnehin im Wesentlichen aus eigenen (außerlandwirtschaftlichen) Einkommen decken, hängt nicht zusätzlich von der Höhe des (Gesamt-)Einkommens dieser Familienmitglieder ab. Die gegenteilige Auslegung, derzufolge die Landwirteigenschaft einer Person davon abhängt, ob die aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit erwirtschafteten Einkünfte zumindest einen erheblichen Teil der gesamten Einkünfte der im Familienverband lebenden Personen darstellt, wäre zwar, wie der VwGH nicht übersieht, mit dem Wortlaut des Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG 2007 und den Gesetzesmaterialien kompatibel. Sie führte aber dazu, dass das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Landwirteigenschaft von im Wesentlichen äußerlichen Zufällen wie dem Vorhandensein eines Lebensgefährten bzw. Ehegatten sowie insbesondere von dessen allenfalls kurzfristig veränderlichen Einkünften abhinge, bei letzteren mithin von Umständen, auf die diejenige Person, deren Landwirteigenschaft in Rede steht, für gewöhnlich keinen Einfluss nehmen kann. Dass der Gesetzgeber auf derartige Umstände abgestellt hätte, ist im Zweifel nicht anzunehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110048.L03