Verwaltungsgerichtshof
13.04.2021
Ra 2019/11/0048
Sowohl aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13.406 aus 1993, als auch aus dem darauf Bezug nehmenden hg. Erkenntnis Ro 2016/11/0001 betreffend Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG 2007 ergibt sich, dass der Sinn der sowohl in Paragraph eins, Ziffer 2, NÖ GVG 1989 als auch in Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG 2007 enthaltenen Tatbestandvoraussetzung "und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will" darin liegt, jene Personen von der Landwirteigenschaft auszuschließen, denen ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nur als Liebhaberei dient.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110048.L04