Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0058

Entscheidungsdatum

23.10.2019

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisbBBV 2009 §11 Abs16
EisbBBV 2009 §113
EisbBBV 2009 §113 Abs8
EisbKrV 2012 §4 Abs1
EisbKrV 2012 §5 Abs1
EisenbahnG 1957 §49

Rechtssatz

Wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine örtlich zulässige Geschwindigkeit im Bereich der Eisenbahnkreuzung festgelegt und in geeigneter Weise dargestellt hat, die unter der "Streckenhöchstgeschwindigkeit" nach der Bau- und Betriebsbewilligung oder der sonst im Sinne des Paragraph 113, EisbBBV 2009 zulässigen Geschwindigkeit liegt, ist diese örtlich zulässige Geschwindigkeit der Entscheidung über die Art der Sicherung zu Grunde zu legen vergleiche VwGH 8.4.2019, Ro 2018/03/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030058.L01

Im RIS seit

28.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030058_20191023L01

Rechtssatz für Ra 2019/03/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0058

Entscheidungsdatum

23.10.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 2012 §5 Abs1
EisenbahnG 1957 §49
VwGVG 2014 §28
VwRallg

Rechtssatz

Das VwG hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche nur etwa VwGH 23.2.2018, Ra 2017/03/0064; VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Es hat daher nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen. Liegen jedoch bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes kommen wird und ist es in der Lage, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, dann ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung Bedacht zu nehmen vergleiche etwa VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0037; VwGH 12.9.2007, 2005/04/0115). Diese Verpflichtung, auf absehbare Änderungen Bedacht zu nehmen, gilt in besonderer Weise in einem Verfahren zur Festlegung der Art der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung, verpflichtet doch Paragraph 5, Absatz eins, EisbKrV 2012 die Behörde bzw. gegebenenfalls das VwG ausdrücklich dazu, bei der Entscheidung u.a. "auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße" abzustellen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030058.L02

Im RIS seit

28.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030058_20191023L02