Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/01/0330

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0330

Entscheidungsdatum

28.07.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/20/0139 E 28. April 2016 VwSlg 19364 A/2016 RS 3

Stammrechtssatz

Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) einer Partei ist zufolge des Paragraph 9, AVG - wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hiefür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010330.L02

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2019010330_20200728L01

Rechtssatz für Ra 2019/01/0330

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0330

Entscheidungsdatum

28.07.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/20/0139 E 28. April 2016 VwSlg 19364 A/2016 RS 4

Stammrechtssatz

Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist nach Paragraph 9, AVG als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Die Behörde hat somit bei Zweifeln über die Handlungsfähigkeit des Betroffenen die Frage von Amts wegen zu prüfen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen - idR durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - und entsprechende begründete Feststellungen zu treffen, dies bezogen auf die verfahrensrelevanten Zeiträume. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung hat die Behörde nach Paragraph 11, AVG vorzugehen oder das Verfahren mit der betreffenden Person durchzuführen (Hinweis Erkenntnisse vom 6. Juli 2015, Ra 2014/02/0095, vom 14. Dezember 2012, 2011/02/0053, sowie vom 13. Oktober 2005, 2004/18/0221).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010330.L03

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2019010330_20200728L02

Rechtssatz für Ra 2019/01/0330

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0330

Entscheidungsdatum

28.07.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/03 Außerstreitverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/20/0139 E 28. April 2016 VwSlg 19364 A/2016 RS 2

Stammrechtssatz

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß Paragraph 120, AußStrG bestellten einstweiligen Sachwalter (Hinweis B vom 31. März 2014, 2013/03/0162, mwN). Für die Zeit davor ist vom VwGH erforderlichenfalls selbst zu prüfen, ob der Revisionswerber schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist (Hinweis E vom 20. Februar 2002, 2001/08/0192). Über den Zeitraum vor der Sachwalterbestellung ist aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben (Hinweis E vom 6. Juli 2015, Ra 2014/02/0095, mwN).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010330.L04

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2019010330_20200728L03

Rechtssatz für Ra 2019/01/0330

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0330

Entscheidungsdatum

28.07.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der vom BVwG ins Treffen geführte bloße Umstand, dass der Revisionswerber selbst angegeben habe, zur Einvernahme fähig zu sein, kann angesichts seiner festgestellten Erkrankung die erheblichen Bedenken des VwGH an der Prozessfähigkeit des Revisionswerbers nicht entkräften. Das BVwG hat es in offensichtlicher Verkennung entsprechender Anhaltspunkte unterlassen, weitere Ermittlungen zur Frage zu tätigen, ob der Revisionswerber während des Beschwerdeverfahrens und allenfalls auch schon seit Beginn des Verwaltungsverfahrens jene persönlichen Fähigkeiten besessen hat, die für die Wirksamkeit von Verfahrensschritten ihm gegenüber erforderlich sind. Behördliche Akte können nämlich nicht gegenüber Personen wirksam werden, denen die Fähigkeit fehlt, die Bedeutung und Tragweite dieser Akte zu erkennen, für die aber - aus welchem Grund immer - ein Erwachsenenvertreter noch nicht bestellt ist vergleiche VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0037, mwN).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010330.L05

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2019010330_20200728L04

Rechtssatz für Ra 2019/01/0330

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0330

Entscheidungsdatum

28.07.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/20/0139 E 28. April 2016 VwSlg 19364 A/2016 RS 5

Stammrechtssatz

Wurde das angefochtene Erkenntnis nach der Aktenlage jedenfalls dem BFA, dem im Verfahren vor dem BVwG Parteistellung zukommt (Paragraph 18, VwGVG 2014), rechtswirksam zugestellt vergleiche zur Zustellung per Telefax den B vom 17. Dezember 2014, Fr 2014/18/0033) und erlangte damit rechtliche Existenz, ist eine Anfechtung durch eine weitere Partei des Asylverfahrens, der das Erkenntnis allenfalls nicht rechtswirksam zugestellt wurde, unter diesem Aspekt zulässig vergleiche die zur früheren Rechtslage ergangenen, auf das Revisionsverfahren übertragbaren Erkenntnisse vom 30. August 2007, 2006/19/0480, und vom 13. Dezember 2010, 2008/23/0519).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010330.L06

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2019010330_20200728L05