Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/19/0522

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0522

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0531 E 5. April 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VfGH 8.3.2016, G 440 aus 2015, ua.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190522.L01

Im RIS seit

03.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2018190522_20190829L01

Rechtssatz für Ra 2018/19/0522

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0522

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Rechtssatz

Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, sowie VwGH Ra 2017/19/0531, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK vergleiche VwGH Ra 2017/19/0109, mit Verweis auf VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). Insofern ist das Delikt des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls (Paragraph 130, dritter und vierter Fall StGB) nicht grundsätzlich vom Begriff des "besonders schweren Verbrechens" ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190522.L02

Im RIS seit

03.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2018190522_20190829L02

Rechtssatz für Ra 2018/19/0522

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0522

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden vergleiche VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626; 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190522.L03

Im RIS seit

03.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2018190522_20190829L03

Rechtssatz für Ra 2018/19/0522

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0522

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegt, nicht an vergleiche VwGH 6.10.1999, 99/01/0288, sowie VwGH Ra 2018/20/0360). Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist vergleiche erneut VwGH 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig vergleiche etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190522.L04

Im RIS seit

03.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2018190522_20190829L04

Rechtssatz für Ra 2018/19/0522

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0522

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
BFA-VG 2014 §21 Abs7
MRK Art8
VwGVG 2014 §24

Rechtssatz

Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vergleiche VwGH 5.12.2017, Ra 2016/01/0166).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190522.L05

Im RIS seit

03.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2018190522_20190829L05