Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/17/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2018/17/0007

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/17/0008

Rechtssatz

Die Beurteilung der Frage, ob ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, stellt keine Tatsachenfeststellung, sondern eine rechtliche Beurteilung dar.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018170007.J01

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2018170007_20190121J01

Rechtssatz für Ro 2018/17/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2018/17/0007

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

E6J

Norm

62014CJ0098 Berlington Hungary VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/17/0008

Rechtssatz

Der EuGH hat ausgesprochen, dass nicht nur dann ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, wenn in anderen Mitgliedstaaten ansässige Spieler an den Ausspielungen teilnehmen. Er hat das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts auch darauf gestützt, dass keineswegs auszuschließen sei, dass Anbieter, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig seien, ein Interesse daran gehabt hätten oder hätten, (dort: in Ungarn, hier:) in Österreich Glücksspielstätten zu eröffnen (EuGH 11.6.2015, C-98/14, Berlington Hungary, Rn 27).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62014CJ0098 Berlington Hungary VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018170007.J02

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2018170007_20190121J02

Rechtssatz für Ro 2018/17/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2018/17/0007

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

E1E
34 Monopole
59/04 EU - EWR

Norm

GSpG 1989 §3
12010E056 AEUV Art56

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/17/0008

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH steht es den Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen. Die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die mit Glücksspielen (und Wetten) einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft rechtfertigen es, den staatlichen Stellen ein ausreichendes Ermessen zuzuerkennen, um im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Der VwGH erkennt in ständiger Rechtsprechung unter Durchführung der vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung, dass die im Glücksspielgesetz vorgesehenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit, etwa durch Statuierung eines Monopols zugunsten des Bundes in Verbindung mit der Vergabe von Konzessionen, durch die Verfolgung legitimer Ziele in kohärenter und systematischer Weise gerechtfertigt sind vergleiche ausführlich VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). Dieser Rechtsansicht hat sich der VfGH in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Rechtsprechung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049, mit näherer Begründung festgehalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018170007.J03

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2018170007_20190121J03

Rechtssatz für Ro 2018/17/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2018/17/0007

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §57 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/17/0008

Rechtssatz

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (verstärkter Senat) vom 21. März 2018, Ra 2017/13/0076, ist für die vorliegenden, die Festsetzung von Glücksspielabgaben nach Paragraph 57, Absatz eins, GSpG 1989 betreffenden Revisionsfälle schon deshalb nicht von Bedeutung, weil dort über die Pauschalierung der Abgabe nach dem Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz entschieden wurde und der Abgabenpauschalbetrag nach Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. nach dem Gesamtbetrag der Eintrittsgelder zu bemessen ist. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang Einsätze als Eintrittsgelder anzusehen sind, stellt sich in den Revisionsfällen aber schon deshalb nicht, weil nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 57, Absatz eins, erster Satz GSpG Ausspielungen einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom "Einsatz" unterliegen. Eine Unterscheidung danach, ob die Ausspielungen mit oder ohne Bankhalter erfolgen bzw. ob die Einsätze zur Gänze vereinnahmt werden, ist in der genannten Bestimmung nicht vorgesehen. Es ist dem Gesetzgeber auch nicht zu unterstellen, dass ihm die Möglichkeit des Veranstaltens von Ausspielungen, bei denen nicht die gesamten Einsätze vom Veranstalter vereinnahmt werden, nicht bekannt gewesen wäre, und dass er sie deswegen nicht berücksichtigt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018170007.J05

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2018170007_20190121J04