Verwaltungsgerichtshof
21.01.2019
Ro 2018/17/0007
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/17/0008
Der EuGH hat ausgesprochen, dass nicht nur dann ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, wenn in anderen Mitgliedstaaten ansässige Spieler an den Ausspielungen teilnehmen. Er hat das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts auch darauf gestützt, dass keineswegs auszuschließen sei, dass Anbieter, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig seien, ein Interesse daran gehabt hätten oder hätten, (dort: in Ungarn, hier:) in Österreich Glücksspielstätten zu eröffnen (EuGH 11.6.2015, C-98/14, Berlington Hungary, Rn 27).
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018170007.J02