Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/13/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/13/0059

Entscheidungsdatum

27.11.2020

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/13/0041 E 20. Dezember 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Einer Aufforderung nach Paragraph 162, Absatz eins, BAO ist dann nicht entsprochen, wenn ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wird, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind (VwGH 1.6.2006, 2004/15/0066, 0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018130059.L01

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Dokumentnummer

JWR_2018130059_20201127L01

Rechtssatz für Ra 2018/13/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/13/0059

Entscheidungsdatum

27.11.2020

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

In Bezug auf die Verletzung der Sorgfaltspflichten führt das Bundesfinanzgericht aus, dass von der Abgabepflichtigen (hier Bauherrin) zu erwarten sei, dass sie sich vor der Erteilung des Auftrages Klarheit darüber verschafft, ob die ihr bis dahin offensichtlich unbekannten Firmen an den vermeintlichen Firmenstandorten tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausüben. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass solche Feststellungen nicht einordenbar und in ihrer Tragweite nicht erschließbar sind, solange im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts nicht dargelegt wird, ob und inwieweit dies in der Baubranche - bzw. bezogen auf den Revisionsfall bei kommerziellen Bauvorhaben - im Streitzeitraum üblich war vergleiche VwGH 17.11.2020, Ra 2020/13/0064). Das Bundesfinanzgericht stützt sich auch darauf, dass die für das Bestehen solcher Geschäftsbeziehungen üblichen Unterlagen über die Leistungserbringung selbst (insbesondere Stundenaufzeichnungen der Arbeiter, Bautagebücher, etc.) nicht vorgelegt wurden. Dies kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verletzung von Sorgfaltspflichten begründen vergleiche VwGH 24.1.2018, Ra 2015/13/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018130059.L02

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Dokumentnummer

JWR_2018130059_20201127L02