Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0132

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0132

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0120 B 13. November 2018 RS 4 (hier: der Antragsteller ist Besitzer einer Trafik)

Stammrechtssatz

Die Abwehr von gefährlichen Angriffen (insbesondere die Bedrohung des Lebens bzw. der körperlichen Integrität) liegt bei den Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive. Damit ist es dem Revisionswerber, einem Angestellten einer Waffenhandelsfirma, zuzumuten, gegebenenfalls die Sicherheitsbehörden zu verständigen, anstatt sich aus eigenen Stücken in mutmaßliche Gefahrensituationen ohne entsprechende Abwehrvorsorge zu begeben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann vergleiche aus der gefestigten Rechtsprechung VwGH 29.1.2015, Ra 2014/03/0061, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030132.L01

Im RIS seit

24.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030132_20181219L01

Rechtssatz für Ra 2018/03/0132

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0132

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §3;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Rechtssatz

Für die Erteilung eines Waffenpasses ist entgegen der Revision nicht die Bestimmung über die Notwehr in Paragraph 3, StGB, sondern die Rechtslage nach dem WaffG 1996 maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030132.L02

Im RIS seit

24.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030132_20181219L02

Rechtssatz für Ra 2018/03/0132

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0132

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0046 B 9. Mai 2018 RS 6

Stammrechtssatz

Ist das VwG bei seiner Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen, der in der Revision nicht konkret in Abrede gestellt wird, lässt sich nicht erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem VwG eine weitere Klärung der Rechtssache iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 hätte erwarten lassen. Damit stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten vergleiche VwGH 26.1.2017, Ra 2016/07/0061; 26.4.2016, Ra 2016/03/0038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030132.L03

Im RIS seit

24.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030132_20181219L03