§ 48 VwGVG 2014 legt die Geltung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes im Verwaltungsstrafverfahren fest, der für den Beschuldigten an Art. 6 MRK zu messen ist (vgl. Götzl in Götzl/Gruber/Reisner/Winkle r, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 48 VwGVG Rn. 1, mwN). Demnach darf das VwG, soweit es eine Verhandlung durchführt, bei seiner Entscheidung nur auf die in der Verhandlung selbst vorgekommenen Beweise Rücksicht nehmen.Paragraph 48, VwGVG 2014 legt die Geltung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes im Verwaltungsstrafverfahren fest, der für den Beschuldigten an Artikel 6, MRK zu messen ist vergleiche Götzl in Götzl/Gruber/Reisner/Winkle r, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 48, VwGVG Rn. 1, mwN). Demnach darf das VwG, soweit es eine Verhandlung durchführt, bei seiner Entscheidung nur auf die in der Verhandlung selbst vorgekommenen Beweise Rücksicht nehmen.