Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/19/0311

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0311

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

EURallg
FPG 2005 §53 Abs2 idF 2011/I/038
FPG 2005 §53 Abs3 idF 2011/I/038
FrÄG 2011
MRK Art8 Abs2
VwRallg
32008L0115 Rückführungs-RL

Rechtssatz

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FrPolG 2005 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190311.L01

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017190311_20180524L01

Rechtssatz für Ra 2017/19/0311

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0311

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

EURallg
FPG 2005 §53 Abs2 idF 2011/I/038
FPG 2005 §53 idF 2011/I/038
FrÄG 2011
32008L0115 Rückführungs-RL Art11 Abs1
32008L0115 Rückführungs-RL Art11 Abs2

Rechtssatz

Die zwingende Erlassung eines Einreiseverbotes in der Mindestdauer von 18 Monaten nach Paragraph 53, FPG in der Fassung FrÄG 2011 war mit der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) nicht in Einklang zu bringen (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Mit Blick auf die Richtlinie - insbesondere deren Artikel 11, Absatz eins und 2, wonach ein Einreiseverbot "in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls" festzusetzen ist - war daher, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen vergleiche VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190311.L02

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017190311_20180524L02

Rechtssatz für Ra 2017/19/0311

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0311

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
41/07 Grenzüberwachung

Norm

EURallg
FNG-AnpassungsG 2014
FPG 2005 §53 idF 2013/I/068
VwRallg
32008L0115 Rückführungs-RL

Rechtssatz

In der Fassung des FNG-AnpassungsG 2014 enthält Paragraph 53, FrPolG 2005 die Anordnung, dass mit einer Rückkehrentscheidung stets ein Einreiseverbot in einer Mindestdauer von 18 Monaten einherzugehen habe, nicht mehr. Wie sich aus den Gesetzesmaterialen (ErlRV 2144 BlgNR 24. GP, 23 f) ergibt, sollte die Sichtweise des VwGH in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237, bzw. seiner folgenden Rechtsprechung damit in Paragraph 53, FrPolG 2005 implementiert werden. Im Sinn dieser Judikatur ist daher eine Prüfung im Einzelfall durchzuführen, die nunmehr auch dazu führen kann, dass ein Einreiseverbot in einer Dauer von weniger als 18 Monaten zu verhängen ist. Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes soll aber nur dann erfolgen, wenn dem Drittstaatsangehörigen bloß eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (oder Sicherheit) anzulasten ist vergleiche in diesem Sinn mit näheren Ausführungen VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0207 u.a.).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190311.L03

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017190311_20180524L03

Rechtssatz für Ra 2017/19/0311

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0311

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §53 Abs2
FPG 2005 §53 Abs3
StGB §288 Abs1
  1. StGB § 288 heute
  2. StGB § 288 gültig ab 29.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021
  3. StGB § 288 gültig von 30.12.2014 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. StGB § 288 gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StGB § 288 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Wurden vom BVwG die Voraussetzungen der Verhängung eines Einreiseverbotes verneint, weil keiner der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FrPolG 2005 verwirklicht sei, greift dies zunächst schon insofern zu kurz, als im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/21/0026) sich auch aus einer hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation vergleiche in diesem Sinn VwGH 16.11.2012, 2012/21/0080) - wobei vorliegend die Verurteilung der Drittstaatsangehörigen wegen falscher Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB in Betracht kommt - ergeben könnte, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190311.L04

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017190311_20180524L04

Rechtssatz für Ra 2017/19/0311

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0311

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §53 Abs2 Z7 idF 2013/I/068

Rechtssatz

Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 nicht. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190311.L05

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017190311_20180524L05

Rechtssatz für Ra 2017/19/0311

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0311

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §53 Abs2 Z7

Rechtssatz

Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.6.2012, 2011/23/0146, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190311.L06

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017190311_20180524L06

Rechtssatz für Ra 2017/19/0311

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0311

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §53 Abs2
FPG 2005 §53 Abs2 Z7

Rechtssatz

Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190311.L07

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017190311_20180524L07