Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0311

Rechtssatz

Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190311.L07