Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0718

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0718

Entscheidungsdatum

15.02.2018

Index

32 Steuerrecht
34 Monopole

Norm

AbgÄG 2014;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;

Rechtssatz

Paragraph 52, Absatz 2, GSpG findet nur dann Anwendung, wenn eine Übertretung nach Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. mit einem Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand erfolgt. Diese Bestimmung wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, eingefügt. Nach dem Wortlaut und den Materialien zum AbgÄG 2014 soll mit Absatz 2, leg. cit. aus Gründen der General- und Spezialprävention eine Staffelung der zu verhängenden Strafen je nach Schwere des Eingriffes erfolgen und dabei insbesondere auf die Anzahl der Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstände abgestellt werden vergleiche die ErläutRV 24 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 22 zum AbgÄG 2014). Je mehr Eingriffsgegenstände beim Verstoß nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwendet werden, desto schwerwiegender ist der Eingriff in das Glücksspielmonopol und desto höher ist die Strafdrohung. Eine verbotene Ausspielung, bei der beispielsweise in einem Lokal gleichzeitig zehn Glücksspielautomaten bespielt werden können, stellt jedenfalls einen stärkeren Eingriff in das Monopol dar als die Einzelaufstellung eines Glücksspielautomaten und soll daher insgesamt zu einer höheren Strafe führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170718.L01

Im RIS seit

05.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170718_20180215L01

Rechtssatz für Ra 2017/17/0718

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0718

Entscheidungsdatum

15.02.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §12a Abs2;
GSpG 1989 §2 Abs3;
GSpG 1989 §52 Abs2;

Rechtssatz

Unbeschadet des Fehlens einer Legaldefinition ist unter "Eingriffsgegenstand" als Oberbegriff jedenfalls eine körperliche Sache zu verstehen, mit der in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, indem damit verbotene Ausspielungen veranstaltet, organisiert, angeboten oder zugänglich gemacht werden. Darunter fallen etwa Glücksspielautomaten (Paragraph 2, Absatz 3, GSpG), Video Lotterie Terminals (VLT, Paragraph 12 a, Absatz 2, GSpG), Roulettetische, Glücksräder oder Kartenspiele vergleiche auch die ErläutRV 368 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 6 zu den Paragraphen 53 bis 55 GSpG in der Fassung der Novelle 747 aus 1996,).

Nicht unter den Begriff des "Eingriffsgegenstandes" fallen hingegen Sachen, die lediglich als Komponente einer (technischen) Vorrichtung Verwendung finden, mit der einem Kunden die Teilnahme an einem Glücksspiel ermöglicht wird, wie etwa Bildschirme, Stromkabel oder Graphikkarten. Diese Komponenten (Bestandteile, Zubehör, etc.) einer solcher Vorrichtung können nicht als selbständige Eingriffsgegenstände einer Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG zugrunde gelegt werden. Vielmehr wird insoweit von einem einheitlichen Eingriffsgegenstand auszugehen sein. Am Unrechtsgehalt einer verbotenen Ausspielung vermag der Umstand, dass ein Eingriffsgegenstand allenfalls aus mehreren Komponenten besteht, nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170718.L02

Im RIS seit

05.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170718_20180215L02

Rechtssatz für Ra 2017/17/0718

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0718

Entscheidungsdatum

15.02.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;

Rechtssatz

Es ist in einem Fall, in dem drei Gegenstände verwendet werden, um jeweils eine einzige Ausspielung durchzuführen, von einem einzigen Eingriffsgegenstand auszugehen, sodass sich die in diesem Zusammenhang erfolgte dreimalige Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, GSpG als rechtswidrig erweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170718.L03

Im RIS seit

05.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170718_20180215L03

Rechtssatz für Ra 2017/17/0718

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0718

Entscheidungsdatum

15.02.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs6;
VwGVG 2014 §42;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu Paragraph 51, Absatz 6, VStG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) ausgesprochen, dass bei einer zu Gunsten des Bestraften erhobenen Berufung das Verbot der "reformatio in peius" dazu führt, dass im Berufungsbescheid nicht die gleiche Strafe verhängt werden darf wie im Erstbescheid, sofern im Berufungsbescheid der Tatzeitraum reduziert wird und nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind als im Erstbescheid vergleiche nur VwGH 21.2.2012, 2010/11/0245, mwN). Nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 8) zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 entspricht das mit Paragraph 42, VwGVG festgelegte Verbot der reformatio in peius der aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 6, VStG. Die Grundsätze der genannten Rechtsprechung sind auch auf den vorliegenden Fall übertragbar (VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141, und 7.4.2017, Ro 2016/02/0009, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170718.L04

Im RIS seit

05.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170718_20180215L04