Verwaltungsgerichtshof
15.02.2018
Ra 2017/17/0718
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu Paragraph 51, Absatz 6, VStG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) ausgesprochen, dass bei einer zu Gunsten des Bestraften erhobenen Berufung das Verbot der "reformatio in peius" dazu führt, dass im Berufungsbescheid nicht die gleiche Strafe verhängt werden darf wie im Erstbescheid, sofern im Berufungsbescheid der Tatzeitraum reduziert wird und nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind als im Erstbescheid vergleiche nur VwGH 21.2.2012, 2010/11/0245, mwN). Nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 8) zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 entspricht das mit Paragraph 42, VwGVG festgelegte Verbot der reformatio in peius der aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 6, VStG. Die Grundsätze der genannten Rechtsprechung sind auch auf den vorliegenden Fall übertragbar (VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141, und 7.4.2017, Ro 2016/02/0009, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170718.L04