Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0344

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0344

Entscheidungsdatum

28.05.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/17/0029 B 18. Mai 2016 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche etwa das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, sowie VwGH vom 12. August 1997, 96/17/0355, und vom 22. Februar 1999, 99/17/0026). Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Umschreibung der Tat im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an die Umschreibung der Tat zu stellende Genauigkeitserfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wieder gegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein vergleiche VwGH vom 14. Juli 2000, 2000/02/0154).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170344.L01

Im RIS seit

21.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170344_20180528L01

Rechtssatz für Ra 2017/17/0344

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0344

Entscheidungsdatum

28.05.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/17/0173 E 19. Mai 2017 RS 5

Stammrechtssatz

Mit dem vierten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ist eine Person gemeint, die nicht Veranstalter ist, sondern sich nur in irgendeiner Weise an der Veranstaltung unternehmerisch im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG beteiligt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170344.L02

Im RIS seit

21.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170344_20180528L02

Rechtssatz für Ra 2017/17/0344

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0344

Entscheidungsdatum

28.05.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/17/0400 E 24. April 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Es bedarf zur Erfüllung des Tatbestandes weder einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen den Spielern und dem an den Ausspielungen Beteiligten im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, letzte Variante GSpG, noch einer sonstigen "Ausübungshandlung" bei der konkreten Durchführung der einzelnen Ausspielung des nach dieser letzten Variante zur Verantwortung gezogenen Beteiligten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170344.L03

Im RIS seit

21.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170344_20180528L03