Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0344

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/17/0400 E 24. April 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Es bedarf zur Erfüllung des Tatbestandes weder einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen den Spielern und dem an den Ausspielungen Beteiligten im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, letzte Variante GSpG, noch einer sonstigen "Ausübungshandlung" bei der konkreten Durchführung der einzelnen Ausspielung des nach dieser letzten Variante zur Verantwortung gezogenen Beteiligten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170344.L03