Verwaltungsgerichtshof
28.05.2018
Ra 2017/17/0344
GRS wie 2013/17/0400 E 24. April 2015 RS 1
Es bedarf zur Erfüllung des Tatbestandes weder einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen den Spielern und dem an den Ausspielungen Beteiligten im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, letzte Variante GSpG, noch einer sonstigen "Ausübungshandlung" bei der konkreten Durchführung der einzelnen Ausspielung des nach dieser letzten Variante zur Verantwortung gezogenen Beteiligten.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170344.L03