Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/09/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/09/0043

Entscheidungsdatum

20.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/03/0045 E 13. September 2016 RS 7

Stammrechtssatz

Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt vergleiche VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0050, Rz 7). "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090043.L01

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2017090043_20180920L01

Rechtssatz für Ra 2017/09/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/09/0043

Entscheidungsdatum

20.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0027 B 28. April 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom VwG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090043.L02.1

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2017090043_20180920L02

Rechtssatz für Ra 2017/09/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/09/0043

Entscheidungsdatum

20.09.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Wirkungen eines Feststellungsbescheides können sich nur auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides beziehen. Nach Änderung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen steht die Rechtskraft dieses Bescheides der Erlassung eines neuen Bescheides in derselben Angelegenheit nicht entgegen. Die Verbindlichkeit ("Bindungswirkung") eines Feststellungsbescheides besteht nämlich nur innerhalb der "Grenzen der Rechtskraft". Damit geht das "Ende" bzw. die "Durchbrechung" der Feststellungswirkung einher. In einem solchen Fall ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit geändertem Inhalt für die Durchbrechung der Feststellungswirkung nicht vorausgesetzt vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0011).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090043.L02

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2017090043_20180920L03

Rechtssatz für Ra 2017/09/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/09/0043

Entscheidungsdatum

20.09.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §56
DMSG 1923 §2 Abs1
DMSG 1923 §2 Abs1 idF 1990/473
DMSG 1923 §2 Abs2
DMSG 1923 §2 Abs4 idF 1999/I/170
DMSGNov 1999
VwGG §42 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Durch die mit DMSG-Novelle 1999, BGBl. römisch eins Nr. 170, erfolgte Einfügung des Absatz 4, in Paragraph 2, DMSG 1923 ist die gesetzliche Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, DMSG 1923 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1990, mit Ende 2009 ausgelaufen. Eine Ermächtigung für die Erlassung von Feststellungsbescheiden über das Nichtbestehen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals gemäß Paragraph 2, Absatz 2, DMSG 1923 besteht somit ex lege nicht mehr. Bisher nach gemäß Paragraph 2, Absatz eins, DMSG 1923 erlassene negative Feststellungsbescheide, wonach die Erhaltung eines solchen unbeweglichen Denkmals nicht im öffentlichen Interesse liegt, hatten ihre Bedeutung allein darin, eine Ausnahme von der im Paragraph 2, Absatz eins, DMSG 1923 normierten gesetzlichen Vermutung zu bewirken. Daraus folgt, dass bisher nach dieser Bestimmung erlassene negative Feststellungsbescheide durch die Rechtslagenänderung nach Auslaufen der gesetzlichen Vermutung ihre Bedeutung und ihre Rechtswirkungen verloren haben.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090043.L03

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2017090043_20180920L04