Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/09/0043

Rechtssatz

Durch die mit DMSG-Novelle 1999, BGBl. römisch eins Nr. 170, erfolgte Einfügung des Absatz 4, in Paragraph 2, DMSG 1923 ist die gesetzliche Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, DMSG 1923 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1990, mit Ende 2009 ausgelaufen. Eine Ermächtigung für die Erlassung von Feststellungsbescheiden über das Nichtbestehen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals gemäß Paragraph 2, Absatz 2, DMSG 1923 besteht somit ex lege nicht mehr. Bisher nach gemäß Paragraph 2, Absatz eins, DMSG 1923 erlassene negative Feststellungsbescheide, wonach die Erhaltung eines solchen unbeweglichen Denkmals nicht im öffentlichen Interesse liegt, hatten ihre Bedeutung allein darin, eine Ausnahme von der im Paragraph 2, Absatz eins, DMSG 1923 normierten gesetzlichen Vermutung zu bewirken. Daraus folgt, dass bisher nach dieser Bestimmung erlassene negative Feststellungsbescheide durch die Rechtslagenänderung nach Auslaufen der gesetzlichen Vermutung ihre Bedeutung und ihre Rechtswirkungen verloren haben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090043.L03