Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0105

Entscheidungsdatum

05.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §3;
KflG 1999 §3 Abs1;
KflG 1999 §3 Abs2;
VwGVG 2014 §3 Abs2 Z1;
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0106

Rechtssatz

Für internationale Kraftfahrlinien ist hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes für Bescheidbeschwerden an den Anfangs- bzw. Endpunkt der Kraftfahrlinie in Österreich anzuknüpfen (VwGH 24.4.2018, Ra 2017/03/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030105.L01

Im RIS seit

08.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030105_20180905L01

Rechtssatz für Ra 2017/03/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0105

Entscheidungsdatum

05.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §13 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0106

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/08/0033 E 11. April 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG;

Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 13, VwGVG K 12).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030105.L02

Im RIS seit

08.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030105_20180905L02

Rechtssatz für Ra 2017/03/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0105

Entscheidungsdatum

05.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §13 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0106

Rechtssatz

Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030105.L03

Im RIS seit

08.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030105_20180905L03

Rechtssatz für Ra 2017/03/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0105

Entscheidungsdatum

05.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §13 Abs5;
VwGVG 2014 §22 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0106

Rechtssatz

Das VwG hat nach der eindeutigen Regelung des Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG 2014 auch im Fall einer Beschwerde gegen den von der Behörde verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde auf Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG 2014 steht aber auch der Berücksichtigung jener für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Umstände nicht entgegen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gegeben waren, die aber nicht Eingang in die Begründung des vor dem VwG angefochtenen Bescheids gefunden hatten. Dem VwG ist es daher bei der nach Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG 2014 unverzüglich zu treffenden Entscheidung nicht verwehrt, seine Feststellungen und die vorzunehmende Abwägung auf den gesamten Inhalt des Verfahrensaktes und das Beschwerdevorbringen zu stützen. Das VwG hat sich daher auch im Fall einer grob mangelhaften Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht darauf zu beschränken, diese Entscheidung ersatzlos zu beheben, sondern hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 5, bzw. Paragraph 22, VwGVG 2014 eigenständig zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030105.L04

Im RIS seit

08.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030105_20180905L04

Rechtssatz für Ra 2017/03/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0105

Entscheidungsdatum

05.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §13 Abs2;
VwGVG 2014 §13 Abs5;
VwGVG 2014 §24;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0106

Rechtssatz

Das VwG hat über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG 2014 gemäß Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG 2014 "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden". Dies impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049). Da die Entscheidung "ohne weiteres Verfahren" ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG 2014) ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen vergleiche dazu VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030105.L05

Im RIS seit

08.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030105_20180905L05

Rechtssatz für Ra 2017/03/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0105

Entscheidungsdatum

05.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §13 Abs2;
VwGVG 2014 §13 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0106

Rechtssatz

Das VwG kann sich in seiner Entscheidung nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG 2014 auch auf Beschwerdevorbringen stützen, dem die anderen Verfahrensparteien, obgleich es ihnen möglich war, nicht entgegengetreten sind vergleiche dazu VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030105.L07

Im RIS seit

08.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030105_20180905L06

Rechtssatz für Ra 2017/03/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0105

Entscheidungsdatum

05.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGVG 2014 §13 Abs2;
VwGVG 2014 §13 Abs5;
VwGVG 2014 §24 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0106

Rechtssatz

Die auf eine rasche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzielende Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG 2014 geht zwar davon aus, dass eine Entscheidung "ohne weiteres Verfahren" getroffen wird, also in der Regel auf der Grundlage des Verfahrensaktes und der Beschwerde sowie den allenfalls dazu erstatteten Äußerungen anderer Verfahrensparteien. Diese Bestimmung kann aber nicht dahin verstanden werden, dass es dem VwG damit freigestellt wäre, seine Entscheidung auf Sachverhaltselemente zu stützen, die im Verfahren bis dahin nicht eingebracht worden waren, sodass die Verfahrensparteien keine Gelegenheit zur Äußerung zu den entsprechenden Bescheinigungs- oder Beweisergebnissen hatten. Kommt das VwG daher bei Prüfung der Beschwerde zum Ergebnis, dass die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zwar im Ergebnis Bestand haben soll, dies jedoch auf Bescheinigungs- bzw. Beweismittel zu stützen wäre, zu denen einzelnen oder allen Verfahrensparteien noch keine Äußerung möglich war, so hat es diese Bescheinigungs- bzw. Beweismittel mit der Gelegenheit zur Äußerung zuzustellen oder die Verfahrensparteien in geeigneter anderer Weise dazu zu hören (zur fundamentalen Bedeutung der Wahrung des Parteiengehörs vergleiche etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, mwN); auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu diesem Zweck ist nicht ausgeschlossen, wenn auch grundsätzlich nicht geboten.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030105.L08

Im RIS seit

08.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030105_20180905L07