Verwaltungsgerichtshof
05.09.2018
Ra 2017/03/0105
Das VwG hat nach der eindeutigen Regelung des Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG 2014 auch im Fall einer Beschwerde gegen den von der Behörde verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde auf Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG 2014 steht aber auch der Berücksichtigung jener für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Umstände nicht entgegen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gegeben waren, die aber nicht Eingang in die Begründung des vor dem VwG angefochtenen Bescheids gefunden hatten. Dem VwG ist es daher bei der nach Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG 2014 unverzüglich zu treffenden Entscheidung nicht verwehrt, seine Feststellungen und die vorzunehmende Abwägung auf den gesamten Inhalt des Verfahrensaktes und das Beschwerdevorbringen zu stützen. Das VwG hat sich daher auch im Fall einer grob mangelhaften Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht darauf zu beschränken, diese Entscheidung ersatzlos zu beheben, sondern hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 5, bzw. Paragraph 22, VwGVG 2014 eigenständig zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/03/0106
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030105.L04