Das Beibehaltungsverfahren nach § 28 StbG stellt keinen Fall der Durchführung von Unionsrecht im Sinne des Art. 51 GRC dar und unterliegt deshalb auch nicht den Garantien des Art. 47 GRC; eine Konstellation, wie sie dem Urteil des EuGH vom 2. März 2010, C- 135/08, Rottmann, zu Grunde lag (nämlich die Entziehung der Staatsbürgerschaft) liegt nicht vor (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. September 2012, 2009/01/0003, und vom 23. September 2014, 2013/01/0153, sowie den hg. Beschluss vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/01/0192).Das Beibehaltungsverfahren nach Paragraph 28, StbG stellt keinen Fall der Durchführung von Unionsrecht im Sinne des Artikel 51, GRC dar und unterliegt deshalb auch nicht den Garantien des Artikel 47, GRC; eine Konstellation, wie sie dem Urteil des EuGH vom 2. März 2010, C- 135/08, Rottmann, zu Grunde lag (nämlich die Entziehung der Staatsbürgerschaft) liegt nicht vor vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 19. September 2012, 2009/01/0003, und vom 23. September 2014, 2013/01/0153, sowie den hg. Beschluss vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/01/0192).