Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/13/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/13/0041

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/13/0040 E 20. Dezember 2017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/14/0040 E 21. Dezember 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 162, BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Es dürfen allerdings dem Steuerpflichtigen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden. "Offenbar unerfüllbar" sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Es darf jedoch nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern, abzuwenden (Hinweis E 29.11.1988, 87/14/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016130041.L01

Im RIS seit

30.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2016130041_20171220L01

Rechtssatz für Ra 2016/13/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/13/0041

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/13/0040 E 20. Dezember 2017

Rechtssatz

Einer Aufforderung nach Paragraph 162, Absatz eins, BAO ist dann nicht entsprochen, wenn ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wird, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind (VwGH 1.6.2006, 2004/15/0066, 0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016130041.L02

Im RIS seit

30.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2016130041_20171220L02

Rechtssatz für Ra 2016/13/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/13/0041

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/13/0040 E 20. Dezember 2017

Rechtssatz

Paragraph 162, BAO regelt die Mitwirkung des Abgabepflichtigen bei der Feststellung des wahren wirtschaftlichen Gehalts eines abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhaltes (VwGH 20.9.2007, 2007/14/0007; vergleiche auch die Bezugnahme auf den "wahren wirtschaftlichen Empfänger" in dem Erkenntnis vom 1.6.2006, 2004/15/0066, 0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016130041.L03

Im RIS seit

30.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2016130041_20171220L03