Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/05/0043

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0043

Entscheidungsdatum

29.06.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2012/05/0025 B 19. April 2012 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz; Revisionsverfahren statt Beschwerdeverfahren)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Versagung einer Baubewilligung - Im Falle der Abweisung eines Bauansuchens kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon begrifflich nicht in Betracht. Kann der Antragsteller die von ihm angestrebte Rechtsstellung auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren nicht erlangen, ist der Bescheid einem Vollzug iS des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2005, Zl. AW 2005/05/0046). Dass im vorliegenden Fall um nachträgliche Bewilligung angesucht wurde, spielt schon deshalb keine Rolle, weil auch ein allfälliger Bauauftrag nach Paragraph 129, Absatz 10, BauO für Wien durch ein Bauansuchen nicht gehindert wird; erst die Vollstreckung wäre solange unzulässig, als ein Bauansuchen anhängig ist vergleiche die Nachweise bei Moritz, BauO für Wien4, 322 f.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050043.L01

Im RIS seit

18.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Dokumentnummer

JWR_2015050043_20150629L01

Rechtssatz für Ra 2015/05/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0043

Entscheidungsdatum

12.12.2017

Index

E1P
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
MRK Art6;
VwGVG 2014 §24 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/09/0007 E 17. Februar 2015 VwSlg 19038 A/2015 RS 8

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem VwG ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird vergleiche E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050043.L01

Im RIS seit

01.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2015050043_20171212L01

Rechtssatz für Ra 2015/05/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0043

Entscheidungsdatum

12.12.2017

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1994 §28;
MRK Art6;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;

Rechtssatz

Die Entscheidung über den Antrag der Revisionswerber auf Erteilung einer Baubewilligung betrifft einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinn des Artikel 6, MRK ("civil right"), nämlich das Recht, auf ihrem Grundstück ein Gebäude zu errichten (Hinweis EGMR 25.10.1989, Allan Jacobsson/Schweden (Nr. 1), 10842/84, Ziffer 73,; VfGH VfSlg. 19.587 aus 2011,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050043.L02

Im RIS seit

01.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2015050043_20171212L02

Rechtssatz für Ra 2015/05/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0043

Entscheidungsdatum

12.12.2017

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;

Rechtssatz

Nach der Judikatur des EGMR kann das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung rechtfertigen. Der außergewöhnliche Charakter der Umstände, die das Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen können, hängt von der Natur der Fragen ("the nature of the issues") ab, die vom zuständigen nationalen Gericht zu beantworten sind, nicht von deren Häufigkeit (Hinweis EGMR 18.7.2013, Schädler-Eberle/Liechtenstein, 56422/09, Ziffer 97,). Das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände hat der EGMR in Fällen anerkannt, in welchen es im Verfahren vor dem Gericht ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht (Hinweis EGMR 8.11.2016, Pönkä/Estland, 64160/11, Ziffer 32,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050043.L03

Im RIS seit

01.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2015050043_20171212L03

Rechtssatz für Ra 2015/05/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0043

Entscheidungsdatum

12.12.2017

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;

Rechtssatz

Der EGMR hat den Entfall einer mündlichen Verhandlung etwa dann als gerechtfertigt angesehen, wenn angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht, oder etwa wenn keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen sind, die Tatsachen nicht bestritten werden und das Gericht auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen und der Aktenlage entscheiden kann oder auch, wenn die Erfordernisse der Effizienz und Wirtschaftlichkeit gegen die systematische Abhaltung von Verhandlungen sprechen, etwa in Sozialversicherungsfällen, in welchen allgemein gesehen eher technische Fragen besser auf schriftliche Weise behandelt werden und die systematische Abhaltung von Verhandlungen die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde (Hinweis VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mit Hinweis auf EGMR 19.2.1998, Allan Jacobsson/Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, und EGMR 18.7.2013, Schädler-Eberle/Liechtenstein, 56422/09).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050043.L04

Im RIS seit

01.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2015050043_20171212L04

Rechtssatz für Ra 2015/05/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0043

Entscheidungsdatum

12.12.2017

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;

Rechtssatz

Der EGMR hielt in seiner Judikatur fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein kann, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (Hinweis EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,; EGMR 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07, und EGMR 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Ziffer 21,). In diesem Zusammenhang ist der EGMR etwa in Bezug auf die von einem Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob es sich bei einem bestimmten Bauernhof um einen Erbhof handle, zu dem Schluss gelangt, dass dessen Beschwerde komplexe Rechts- und Tatfragen aufwerfe, weshalb das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht hätte verzichten dürfen (Hinweis EGMR 26.6.2003, Osinger/Österreich, 54645/00).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050043.L05

Im RIS seit

01.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2015050043_20171212L05

Rechtssatz für Ra 2015/05/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0043

Entscheidungsdatum

12.12.2017

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6;
ROG OÖ 1994 §30 Abs7;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;

Rechtssatz

Das VwG hatte die Frage zu klären, ob durch das Bauvorhaben der Revisionswerber die in Paragraph 30, Absatz 7, OÖ ROG 1994 enthaltene Begrenzung der Verwendung von land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden für Wohnzwecke auf höchstens vier Wohneinheiten überschritten wird, wobei der Inhalt des Begriffes Wohneinheit zu ermitteln und für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben anzuwenden war. Es handelt sich dabei um eine komplexe Rechtsfrage im Sinn der Judikatur des EGMR. Zwar konnte sich das VwG dabei auf ein - zu einer den Begriff Wohneinheit enthaltenden Bestimmung eines Bebauungsplanes ergangenes - E des VwGH vom 30.4.2013, 2010/05/0094, stützen, wobei es jedoch im Rahmen der Verwendung dieses Begriffes in bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen darüber hinaus als entscheidend erachtet hat, dass eine Wohnung/Wohneinheit nur der Aufnahme eines einzelnen Haushaltes diene. Dazu kommt, dass die in Rede stehenden Rechtsfragen erstmals durch das VwG behandelt bzw. gewürdigt wurden. Die Baubehörden hatten ihre von den Revisionswerbern bekämpfte Abweisung des Bauansuchens darauf gestützt, dass der laut Lokalaugenschein bestehende tatsächliche Zustand dem Gesetz widerspreche. Vor diesem Hintergrund kann fallbezogen nicht davon ausgegangen werden, dass das VwG im Hinblick auf die erforderliche Auslegung des Begriffes Wohneinheit in Paragraph 30, Absatz 7, OÖ ROG 1994 Rechtsfragen zu entscheiden hatte, die nicht übermäßig komplex sind, weshalb auf Grund des Artikel 6, MRK die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050043.L06

Im RIS seit

01.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2015050043_20171212L06