Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0004

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0004

Entscheidungsdatum

29.01.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §45 Abs2;
GütbefG 1995 §23 Abs1;
GütbefG 1995 §23 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0012 B 24. September 2014 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde bereits festgehalten, dass die Frage, ob sich die - gemäß dem GütbefG 1995 bei einer Fahrt mitzuführenden - Dokumente tatsächlich im Fahrzeug befunden haben (und bloß nicht aufgefunden werden konnten) eine Frage der Beweiswürdigung darstellt (Hinweis E vom 29. Februar 2012, 2009/03/0116). Von einem Fehlen einer diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann insofern nicht gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030004.L01

Im RIS seit

20.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2015030004_20150129L01

Rechtssatz für Ra 2015/03/0004

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0004

Entscheidungsdatum

29.01.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
GütbefG 1995 §23 Abs1;
GütbefG 1995 §23 Abs4;
GütbefG 1995 §7 Abs1 Z1;
GütbefG 1995 §9 Abs1;
VStG §9 Abs1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Zum Einwand, der Revisionswerber sei Mitglied des Vorstandes des als Aktiengesellschaft in Schweden bestehenden Beförderungsunternehmens, weshalb er nicht als "Geschäftsführer" hätte bestraft werden dürfen, ist zunächst anzumerken, dass sich der Revisionswerber zu Beginn seiner Revision selbst als "Geschäftsführer" dieses Unternehmens bezeichnet. Ferner wurde der Revisionswerber auf dem Boden der vorgelegten Akten von Anfang an als zur Vertretung nach außen befugtes Organ des in Rede stehenden Beförderungsunternehmens verfolgt und derart auch behördlich bestraft, weshalb hier - gerade mit Blick darauf, dass sich der Revisionswerber selbst als "Geschäftsführer" bezeichnet - nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, dass die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung nach außen befugt ist, nicht eindeutig angeführt worden wäre (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2011/03/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030004.L02

Im RIS seit

20.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2015030004_20150129L02