Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/17/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/17/0117

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Index

E3L E09302000
E6J
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs3;
32008L0118 Verbrauchsteuer-SystemRL Art1 Abs3 litb;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §1 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §3 Abs3;

Rechtssatz

Besteuerungsgegenstand der verfahrensgegenständlichen Steuer sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VGSG 2005 ausschließlich die im Gebiet der Stadt Wien veranstalteten Vergnügungen, im vorliegenden Fall Publikumstanzveranstaltungen (Ziffer 5,). Solcherart handelt es sich um eine Steuer auf Dienstleistungen. Wenn auch eine der Bemessungsgrundlagen der Steuer an den Bruttonutzen (Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis) aus der Darreichung von diversen Produkten, unter anderem von (alkoholischen) Getränken, anknüpft (Paragraph 3, Absatz 3, VGSG 2005) und dadurch ein Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren hergestellt sein mag, ist ein Verstoß gegen Artikel eins, der Verbrauchsteuerrichtlinie 2008/118/EG jedenfalls durch deren Artikel eins, Absatz 3, Litera b, ausgeschlossen, weil es sich diesfalls auch um eine Dienstleistung im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren handelt. Gemäß dieser Bestimmung der Richtlinie 2008/118/EG sind Steuern auf Dienstleistungen auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren erlaubt, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt. Die in Paragraph 3, Absatz 3, VGSG 2005 normierte Bemessungsgrundlage ist auch nicht umsatzbezogen. Gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung unterliegen der Steuer sieben Zehntel der Bruttonutzenbeträge ausschließlich des Bedienungsgeldes (bei Anwendung des Garantielohnsystems) oder des Bedienungsäquivalentes bis maximal 15 vH (bei Anwendung des Festlohnsystems) und der Umsatzsteuer. Die Steuer bezieht sich somit nur auf einen Teil des Rohaufschlages der beim Veranstalter einer Vergnügung dargebotenen Produkte, weshalb es sich nicht um eine umsatzbezogene Steuer im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, Litera b, der Verbrauchsteuerrichtlinie 2008/118/EG handelt vergleiche VwGH vom 31. Oktober 2000, 98/15/0033, zur Verbrauchsteuerrichtlinie 92/12/EWG sowie zum Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987). Insofern entspricht die Vergnügungssteuer gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VGSG 2005 nicht der Steuer auf die entgeltliche Lieferung von alkoholhaltigen Getränken, in deren Zusammenhang der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein, eine Frage zur Auslegung von Artikel 3, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 92/12/EWG vorgelegt hat und der EuGH in seinem Urteil vom 9. März 2000 aussprach, dass der Beibehaltung einer solchen auf alkoholische Getränke erhobenen Steuer Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 92/12/EWG entgegen steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170117.J01

Im RIS seit

13.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2014170117_20160518J01

Rechtssatz für Ro 2014/17/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/17/0117

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Index

E3L E09302000
E6J

Norm

31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs3;
62003CJ0491 Hermann VORAB;

Rechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 10. März 2005, C-491/03, klargestellt, dass eine Steuer, die auf die entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhoben wird, als Steuer auf Dienstleistungen, die keine umsatzbezogene Steuer ist, im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne von Artikel 3, Absatz 3, Unterabsatz 2 der (damals noch anzuwendenden Verbrauchsteuer-)Richtlinie 92/12/EWG anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170117.J02

Im RIS seit

13.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2014170117_20160518J02

Rechtssatz für Ro 2014/17/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2014/17/0117

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Index

E1E
E6J
59/04 EU - EWR

Norm

11997E087 EG Art87;
12010E107 AEUV Art107;
62004CJ0393 Air Liquide Industries Belgium VORAB;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/15/0169 E 31. Mai 2011 VwSlg 8648 F/2011 RS 1 (

Stammrechtssatz

Durch Artikel 107 AEUV (Artikel 87 EG) soll verhindert werden, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Voraussetzungen für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe sind die Finanzierung dieser Maßnahme durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln, das Vorliegen eines Vorteils für ein Unternehmen, die Selektivität dieser Maßnahme und die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und eine daraus resultierende Verfälschung des Wettbewerbs vergleiche EuGH 15. Juni 2006, C-393/04 und C-41/05, Air Liquide, ÖStZB 2007, 245, Rn 27 f). Der Begriff der Beihilfe umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen vergleiche EuGH aaO, Rn 29).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170117.J03

Im RIS seit

13.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2014170117_20160518J03

Rechtssatz für Ro 2014/17/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2014/17/0117

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Index

E1E
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
59/04 EU - EWR

Norm

12010E107 AEUV Art107;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §8 Abs4;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kann ein Unternehmer in einem seine Abgabenschuld betreffenden Abgabenverfahren nicht erfolgreich geltend machen, dass die Befreiung eines anderen Unternehmers (oder dessen niedrigere Besteuerung) eine unionsrechtswidrige Beihilfe sei. Der Schuldner einer Abgabe kann sich also nicht mit der Begründung, die Befreiung (oder niedrigere Besteuerung) anderer Unternehmer stelle eine staatliche Beihilfe dar, der Zahlung der Abgabe entziehen. Ein Abgabenschuldner könnte sich nur dann ausnahmsweise auf der Grundlage des Beihilfenverbotes seiner Zahlungspflicht entziehen, wenn eine Regelung vorläge, nach welcher der Abgabenertrag unmittelbar einer Verwendung zugeführt werden müsste, die ihrerseits die Beihilfenmaßnahme darstellte vergleiche VwGH vom 31. Mai 2011, 2009/15/0169, mwN). Ein solcher Ausnahmefall, bei welchem nach der zu Grunde liegenden Regelung das Aufkommen aus der Abgabe notwendig für die Finanzierung einer Beihilfe verwendet würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Es besteht kein zwingender Zusammenhang zwischen der Vergnügungssteuer und einer allfälligen beihilfenrelevanten Verwendung des Steuerertrages. Dem Einwand, die Steuerbefreiung des Paragraph 8, Absatz 4, VGSG stelle eine unionsrechtswidrige Beihilfengewährung iSd Artikel 107, Absatz eins, AEUV dar, mangelt es bereits insofern in Bezug auf die der Gemeinschuldnerin vorgeschriebene Vergnügungssteuer an rechtlicher Relevanz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170117.J04

Im RIS seit

13.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2014170117_20160518J04

Rechtssatz für Ro 2014/17/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2014/17/0117

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

VergnügungssteuerG Wr 2005 §18;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §3 Abs3;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §3 Abs7;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §8 Abs1;

Rechtssatz

Vorliegend war einem Gast der Besuch der von der Gemeinschuldnerin betriebenen Diskothek ohne Entrichtung eines dafür von vornherein festgelegten Entgelts möglich. Er musste in diesem Fall jedoch für Getränke den doppelt so hohen Preis zahlen als Gäste, die beim Eintritt ein "Bonusband" entgeltlich erwarben, wodurch sie Getränke zu in etwa regional branchenüblichen Preisen konsumieren konnten. Entsprechend den rechtlichen Erwägungen im hg Erkenntnis vom 20. Jänner 2016, Ro 2014/17/0039, ist dieses eingeführte Entgeltsystem nicht als entgeltliche Gestaltung des Eintritts zu qualifizieren, weshalb das für die "Bonusbänder" vereinnahmte Entgelt nicht als Eintrittsgeld zu besteuern ist, sondern gemäß Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VGSG 2005 an Stelle der Besteuerung des Eintrittsgeldes die Raumpauschsteuer vorzuschreiben war. Die Vorschreibung von Raumpauschsteuer mangels Einhebung von Eintrittsgeld schließt jedoch die gleichzeitige Besteuerung der Erlöse aus der Konsumation - konkret von Getränken - anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen nicht aus. Das Entgelt für die "Bonusbänder" stellt dabei einen Bestandteil des Entgelts für die Getränkekonsumation dar. Trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine Pauschbesteuerung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, VGSG 2005 unterliegen die Einnahmen der Gemeinschuldnerin aus dem Getränkeverkauf und der "Bonusbänder" gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit - im vorliegenden Fall - Paragraph 18, VGSG 2005 der Vergnügungssteuer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170117.J05

Im RIS seit

13.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2014170117_20160518J05

Rechtssatz für Ro 2014/17/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2014/17/0117

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VergnügungssteuerG Wr 2005 §8 Abs3;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §8 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass die Gemeinschuldnerin unstrittig eine Diskothek in Wien betrieben hat und sie weder in ihren Vergnügungssteuererklärungen noch im verwaltungsbehördlichen Verfahren den Steuerbefreiungstatbestand des Paragraph 8, Absatz 4, VGSG 2005 geltend gemacht hat, waren die Abgabenbehörden ohne entsprechendes Vorbringen nicht verpflichtet, diesbezügliche Feststellungen zu treffen. Soweit erstmals in der Revision die Veranstaltung von Publikumstanz iSd Paragraph 8, Absatz 3, VGSG 2005 bestritten bzw das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, VGSG 2005 behauptet wird, steht einem solchen Vorbringen das Neuerungsverbot entgegen. Vom Neuerungsverbot erfasst sind nämlich auch Rechtsausführungen, deren Wahrnehmung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erfordert. Rechtsausführungen, die nur unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen stichhältig sind, die im Verwaltungsverfahren nicht einbezogen wurden, müssen daher kraft Neuerungsverbotes vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich bleiben vergleiche VwGH vom 6. April 2016, Ro 2014/03/0058, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170117.J06

Im RIS seit

13.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2014170117_20160518J06