Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/17/0117

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass die Gemeinschuldnerin unstrittig eine Diskothek in Wien betrieben hat und sie weder in ihren Vergnügungssteuererklärungen noch im verwaltungsbehördlichen Verfahren den Steuerbefreiungstatbestand des Paragraph 8, Absatz 4, VGSG 2005 geltend gemacht hat, waren die Abgabenbehörden ohne entsprechendes Vorbringen nicht verpflichtet, diesbezügliche Feststellungen zu treffen. Soweit erstmals in der Revision die Veranstaltung von Publikumstanz iSd Paragraph 8, Absatz 3, VGSG 2005 bestritten bzw das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, VGSG 2005 behauptet wird, steht einem solchen Vorbringen das Neuerungsverbot entgegen. Vom Neuerungsverbot erfasst sind nämlich auch Rechtsausführungen, deren Wahrnehmung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erfordert. Rechtsausführungen, die nur unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen stichhältig sind, die im Verwaltungsverfahren nicht einbezogen wurden, müssen daher kraft Neuerungsverbotes vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich bleiben vergleiche VwGH vom 6. April 2016, Ro 2014/03/0058, mwN).