Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2014/02/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2014/02/0001

Entscheidungsdatum

28.03.2014

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202025
001 Verwaltungsrecht allgemein
21/05 Börse

Norm

32001L0034 Prospekt-RL;
BörseG 1989 §91 Abs1;
BörseG 1989 §92a Abs1;
BörseG 1989 §93 Abs2;
EURallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausgangspunkt für die Veröffentlichungspflicht durch den Emittenten ist gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BörseG 1989 eine Mitteilung an den Emittenten gemäß Paragraph 92 a, Absatz eins, BörseG 1989, zu der der Veräußerer oder Erwerber nach Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989 verpflichtet ist. Die Pflicht zur Veröffentlichung besteht jedoch für den Emittenten nur dann, wenn tatsächlich eine Änderung bedeutender Beteiligungen durch Veränderung relevanter Stimmrechtsanteile an seinem Unternehmen erfolgt ist. Vor dem Hintergrund einer umfassenden Transparenz von Beteiligungsverhältnissen und im Hinblick auf die geforderte Zuverlässigkeit und Rechtzeitigkeit einer Veröffentlichung unter dem Aspekt des Anlegerschutzes vergleiche Erwägungen zur Richtlinie 2001/34/EG, Begründung im Initiativantrag 82/A römisch 23 . Gesetzgebungsperiode auf S 16) ist der Emittent verpflichtet, die Mitteilung nach Paragraph 92 a, Absatz eins, BörseG 1989 zunächst dahin zu prüfen, ob durch den dort beschriebenen Vorgang eine Beteiligungsänderung in einem für den Erwerber oder Veräußerer meldepflichtigem Ausmaß tatsächlich eingetreten ist, weil nur ein solcher den Emittenten in weiterer Folge zur Veröffentlichung verpflichtet.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2014020001.X01

Im RIS seit

07.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014

Dokumentnummer

JWR_2014020001_20140328X01

Rechtssatz für 2014/02/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2014/02/0001

Entscheidungsdatum

28.03.2014

Index

21/05 Börse

Norm

BörseG 1989 §91 Abs1;

Rechtssatz

Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989 knüpft an den Erwerb oder die Veräußerung von zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien, wenn damit näher angeführte Stimmrechtsanteile an einem Emittenten über- oder unterschritten werden, eine Informationspflicht des Erwerbers oder des Veräußerers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2014020001.X02

Im RIS seit

07.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014

Dokumentnummer

JWR_2014020001_20140328X02

Rechtssatz für 2014/02/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2014/02/0001

Entscheidungsdatum

28.03.2014

Index

21/05 Börse

Norm

BörseG 1989 §91 Abs1;
BörseG 1989 §92 Z4;
ÜbG 1998 §22 Abs2;
ÜbG 1998 §22 Abs3;

Rechtssatz

Was unter einer mittelbaren Veräußerung zu verstehen ist, wird in Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989 nicht näher beschrieben. Dazu findet sich eine in Paragraph 92, Ziffer 4, BörseG 1989 begründete Mitteilungspflicht nach Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989 für Personen, die zur Ausübung von Stimmrechten aus Aktien, die einem Unternehmen gehören, an dem diese Person eine mittelbare kontrollierende Beteiligung (Paragraph 22, Absatz 2 und 3 ÜbG 1998) hält, berechtigt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2014020001.X03

Im RIS seit

07.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014

Dokumentnummer

JWR_2014020001_20140328X03

Rechtssatz für 2014/02/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2014/02/0001

Entscheidungsdatum

28.03.2014

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202025
21/05 Börse

Norm

32001L0034 Prospekt-RL Art10 lite;
32001L0034 Prospekt-RL Art2 Abs1 litf;
BörseG 1989 §91 Abs1;
BörseG 1989 §92 Z4;
EURallg;
ÜbG 1998 §22 Abs2;
ÜbG 1998 §22 Abs3;

Rechtssatz

Nach Paragraph 22, ÜbG 1998 liegt eine mittelbare kontrollierende Beteiligung unter anderem bei einer Beteiligung an einer Zielgesellschaft vor, die mehr als 30 % der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte vermittelt und die die Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf diesen Rechtsträger ermöglicht. Die Richtlinie 2001/34/EG fasst den Begriff des "kontrollierten Unternehmens" und damit die Mitteilungspflicht weiter vergleiche Artikel 2 Absatz eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 10 Litera e,), indem eine Person ein Unternehmen kontrolliert, wenn sie entweder über eine Mehrheit an Stimmrechten verfügt oder einen sonstigen beherrschenden Einfluss auf das kontrollierte Unternehmen ausüben kann oder tatsächlich ausübt. Es ist dabei unerheblich, ob zwischen dem kontrollierenden Unternehmen und der Gesellschaft, die an dem Emittenten beteiligt ist, ein oder mehrere Unternehmen zwischengeschaltet sind, solange auf allen Unternehmensebenen jeweils eine kontrollierende Beteiligung vorliegt. Ebenso wenig macht es einen Unterschied, ob von jenem - kontrollierten - Unternehmen, das am Emittenten unmittelbar beteiligt ist, Aktien veräußert werden, wodurch ein relevanter Schwellenwert unterschritten wird, oder ob das kontrollierende Unternehmen die Kontrolle über eines der zwischengeschalteten Unternehmen, etwa durch Verlust der Mehrheitsbeteiligung, abgibt. In beiden Fällen verfügt das kontrollierende Unternehmen nicht mehr über den vor dieser Maßnahme gehaltenen Anteil an Stimmrechten und unterliegt damit gemäß Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989 in Verbindung mit Paragraph 92, Ziffer 4, BörseG 1989 der Pflicht, die FMA, das Börseunternehmen sowie den Emittenten zu unterrichten.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2014020001.X04

Im RIS seit

07.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014

Dokumentnummer

JWR_2014020001_20140328X04