Verwaltungsgerichtshof
28.03.2014
2014/02/0001
Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989 knüpft an den Erwerb oder die Veräußerung von zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien, wenn damit näher angeführte Stimmrechtsanteile an einem Emittenten über- oder unterschritten werden, eine Informationspflicht des Erwerbers oder des Veräußerers.