Verwaltungsgerichtshof
28.03.2014
2014/02/0001
Ausgangspunkt für die Veröffentlichungspflicht durch den Emittenten ist gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BörseG 1989 eine Mitteilung an den Emittenten gemäß Paragraph 92 a, Absatz eins, BörseG 1989, zu der der Veräußerer oder Erwerber nach Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989 verpflichtet ist. Die Pflicht zur Veröffentlichung besteht jedoch für den Emittenten nur dann, wenn tatsächlich eine Änderung bedeutender Beteiligungen durch Veränderung relevanter Stimmrechtsanteile an seinem Unternehmen erfolgt ist. Vor dem Hintergrund einer umfassenden Transparenz von Beteiligungsverhältnissen und im Hinblick auf die geforderte Zuverlässigkeit und Rechtzeitigkeit einer Veröffentlichung unter dem Aspekt des Anlegerschutzes vergleiche Erwägungen zur Richtlinie 2001/34/EG, Begründung im Initiativantrag 82/A römisch 23 . Gesetzgebungsperiode auf S 16) ist der Emittent verpflichtet, die Mitteilung nach Paragraph 92 a, Absatz eins, BörseG 1989 zunächst dahin zu prüfen, ob durch den dort beschriebenen Vorgang eine Beteiligungsänderung in einem für den Erwerber oder Veräußerer meldepflichtigem Ausmaß tatsächlich eingetreten ist, weil nur ein solcher den Emittenten in weiterer Folge zur Veröffentlichung verpflichtet.