Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/11/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/11/0123

Entscheidungsdatum

27.01.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

KA-AZG 1997 §12 Abs1 Z1;
KA-AZG 1997 §8 Abs1;
VStG §6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/11/0124 E 27. Jänner 2014 2013/11/0125 E 6. März 2014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/11/0079 E 17. Juni 2013 RS 11

Stammrechtssatz

Der Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision kann nur jenem Täter zugutekommen, dem zwei einander ausschließende, in der Rechtsordnung objektivierbare Pflichten dergestalt obliegen, dass die Erfüllung der einen Rechtspflicht zwangsläufig zur Verletzung der anderen führen muss; nur bei Erfüllung der ein höherwertiges oder zumindest gleichwertiges Rechtsgut betreffenden Pflicht tritt in Ansehung der verletzten - jedenfalls nicht überwiegenden - Pflicht Rechtfertigung ein (Hinweis Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13. Juni 1990, 13 Os 5/90, mwN). Wenn auch im Fall der Kollision der Rechtspflicht zum bedarfsdeckenden Betrieb von Krankenanstalten mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften die erstgenannte Pflicht als höherrangig anzusehen ist (Hinweis E vom 6. August 1996, 95/11/0322), setzt der in Rede stehende Rechtfertigungsgrund doch zum einen den Nachweis voraus, dass der gebotene Betrieb ohne die aufgetretenen Arbeitszeitüberschreitungen nicht aufrechterhalten werden könnte, diese dadurch also "zwangsläufig" verursacht wurden; zum anderen kann der Rechtfertigungsgrund nur dem Täter zugutekommen, der selbst Adressat beider Verpflichtungen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013110123.X01

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2013110123_20140127X01

Rechtssatz für 2013/11/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/11/0123

Entscheidungsdatum

27.01.2014

Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

KA-AZG 1997 §4 Abs4 Z4;
KAG OÖ 1997 §78 Abs1;
KAG OÖ 1997 §96 Abs2 Z8;
VStG §6;
VStG §9 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/11/0124 E 27. Jänner 2014 2013/11/0125 E 6. März 2014

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte als Abteilungsleiter (im Rahmen seiner Bestellung zum verantwortlich Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG) für die Einhaltung der Bestimmungen des KA-AZG 1997 in der von ihm geleiteten Abteilung des LKH verantwortlich. Hingegen trifft die gesetzliche Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung durch den unterbrechungslosen Betrieb der Krankenanstalt gemäß Paragraph 78, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 96, Absatz 2, Ziffer 8, OÖ KAG 1997 den "Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten". Rechtsträger des gegenständlichen LKH ist unstrittig die im Spruch des Straferkenntnisses genannte Oö. Gesundheits- und Spitals AG (GESPAG). Gegenständlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte zum verantwortlichen Organ (Paragraph 9, Absatz 2, VStG) des genannten Rechtsträgers auch betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des OÖ KAG 1997 bestellt worden wäre. Schon weil der Beschuldigte somit nicht Adressat der von der Behörde genannten Betriebspflicht des Paragraph 78, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 96, Absatz 2, Ziffer 8,) OÖ KAG 1997 war, kann ihm der Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision nicht zu Gute kommen (Hinweis E vom 17. Juni 2013, 2010/11/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013110123.X02

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2013110123_20140127X02