Verwaltungsgerichtshof
27.01.2014
2013/11/0123
Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte als Abteilungsleiter (im Rahmen seiner Bestellung zum verantwortlich Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG) für die Einhaltung der Bestimmungen des KA-AZG 1997 in der von ihm geleiteten Abteilung des LKH verantwortlich. Hingegen trifft die gesetzliche Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung durch den unterbrechungslosen Betrieb der Krankenanstalt gemäß Paragraph 78, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 96, Absatz 2, Ziffer 8, OÖ KAG 1997 den "Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten". Rechtsträger des gegenständlichen LKH ist unstrittig die im Spruch des Straferkenntnisses genannte Oö. Gesundheits- und Spitals AG (GESPAG). Gegenständlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte zum verantwortlichen Organ (Paragraph 9, Absatz 2, VStG) des genannten Rechtsträgers auch betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des OÖ KAG 1997 bestellt worden wäre. Schon weil der Beschuldigte somit nicht Adressat der von der Behörde genannten Betriebspflicht des Paragraph 78, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 96, Absatz 2, Ziffer 8,) OÖ KAG 1997 war, kann ihm der Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision nicht zu Gute kommen (Hinweis E vom 17. Juni 2013, 2010/11/0079).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/11/0124 E 27. Jänner 2014
2013/11/0125 E 6. März 2014