Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2013/07/0079
Entscheidungsdatum
28.11.2013
Index
L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
EinforstungsLG Stmk 1983 §4 Abs3;
EinforstungsLG Stmk 1983 §5 Abs2;
RegulierungsG Stmk 1921 §1;
RegulierungsG Stmk 1921 §3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/07/0039 E 13. Dezember 1994 VwSlg 14180 A/1994 RS 4
Stammrechtssatz
§ 3 des Steiermärkischen Landesgesetzes vom 8.4.1921, LGBl Nr 1922/237 bezieht sich nur auf den Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes; auf den Zeitraum danach kann er nicht bezogen werden, ohne in Widerspruch zu der abschließenden, ein Erlöschen nicht mehr vorsehenden Regelung des § 1 des Gesetzes zu kommen. Ab dem Inkraftreten des Gesetzes LGBl Nr 1922/237 in der Steiermark war ein Erlöschen von Einforstungsrechten durch Verjährung nicht mehr möglich.Paragraph 3, des Steiermärkischen Landesgesetzes vom 8.4.1921, LGBl Nr 1922/237 bezieht sich nur auf den Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes; auf den Zeitraum danach kann er nicht bezogen werden, ohne in Widerspruch zu der abschließenden, ein Erlöschen nicht mehr vorsehenden Regelung des Paragraph eins, des Gesetzes zu kommen. Ab dem Inkraftreten des Gesetzes LGBl Nr 1922/237 in der Steiermark war ein Erlöschen von Einforstungsrechten durch Verjährung nicht mehr möglich.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070079.X03
Im RIS seit
20.12.2013
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014
Dokumentnummer
JWR_2013070079_20131128X03