Verwaltungsgerichtshof
28.11.2013
2013/07/0079
GRS wie 94/07/0039 E 13. Dezember 1994 VwSlg 14180 A/1994 RS 3
Eine Verjährung ist im Steiermärkischen Landesgesetz vom 8.4.1921 betreffend Neuordnung und Sicherung der auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 5.7.1853, RGBl Nr 130, regulierten Forstproduktenbezugsrechte und Weiderechte (LGBl Nr 1922/237) nicht vorgesehen. Das Gesetz LGBl Nr 1922/237 hat für Veränderungen an Einforstungsrechten - einschließlich ihres Erlöschens - eine abschließende Regelung getroffen, neben der - anders als nach dem kaiserlichen Patent aus dem Jahre 1853 - für die Anordnung von Bestimmungen des ABGB über die Verjährung kein Raum mehr blieb.