Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2012/07/0254
Entscheidungsdatum
25.06.2015
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
ALSAG 1989 §16 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/07/0075
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0139 E 23. Jänner 2002 VwSlg 15751 A/2002 RS 8
Stammrechtssatz
§ 16 Abs. 1 ALSAG 1989 macht die Duldungspflicht der Liegenschaftseigentümer nur davon abhängig, dass sie zur Beurteilung einer Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist; an die Einhaltung der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 2 ALSAG 1989 wird nicht angeknüpft.Paragraph 16, Absatz eins, ALSAG 1989 macht die Duldungspflicht der Liegenschaftseigentümer nur davon abhängig, dass sie zur Beurteilung einer Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist; an die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins und 2 ALSAG 1989 wird nicht angeknüpft.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070254.X02
Im RIS seit
05.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015
Dokumentnummer
JWR_2012070254_20150625X02