Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/05/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/05/0160

Entscheidungsdatum

29.01.2013

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §85;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0192 E 14. Dezember 2007 RS 2

Stammrechtssatz

Die Beschränkung der Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der Bauordnung für Wien auf jene Fälle, in welchen durch das Gesetz subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 88/05/0108, VwSlg. 12763 A/1988), bringt es mit sich, dass den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Interesse auf Wahrung des Stadtbildes nicht zusteht vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0201), weil der Gesetzgeber die Pflege dieser Werte primär im Interesse der Allgemeinheit, nicht aber im spezifischen Interesse der Nachbarn gefordert hat vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1954, Zl. 3325/53, VwSlg 3600 A/1954). Dem Nachbarn erwächst daher aus den Bestimmungen des Paragraph 85, Wr BauO hinsichtlich der äußeren Gestaltung von Gebäuden grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 134 a, Wr BauO vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2001/05/0154).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012050160.X01

Im RIS seit

19.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013

Dokumentnummer

JWR_2012050160_20130129X01

Rechtssatz für 2012/05/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/05/0160

Entscheidungsdatum

29.01.2013

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs1;
BauO Wr §81 Abs2;
BauO Wr §81 Abs4;
BauO Wr ArtIII Abs2;

Rechtssatz

Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009, wurde in Paragraph 81, Absatz eins und 2 (sowie 3) Wr BauO eine flächenmäßige Beschränkung, bis zu der solche Giebelflächen (die nicht zur Straßenfront gerichtet sind) außer Betracht bleiben, normiert. Diese Novelle ist aber gemäß ihrem Artikel römisch drei Absatz 2, im Beschwerdefall nicht anzuwenden. Paragraph 81, Wr BauO in der Fassung gemäß Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2007, sieht eine solche Beschränkung nicht vor. Hält sich das Vorhaben im Rahmen eines - auch fiktiven - Dachumrisses im Sinne des Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO (Hinweis E vom 25. September 2012, 2010/05/0142, mwN.), wird der Nachbar diesbezüglich in keinen Nachbarrechten verletzt; der Behörde kam diesbezüglich kein Ermessensspielraum zu (weil ein solcher - gemeint wohl ein solcher, bei dem Interessen des Nachbarn zu berücksichtigen wären - in Paragraph 81, Wr BauO nicht vorgesehen ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012050160.X02

Im RIS seit

19.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013

Dokumentnummer

JWR_2012050160_20130129X02