Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/05/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/05/0071

Entscheidungsdatum

08.04.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0016 E 14. Dezember 2004 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Aussagen von Sachverständigen haben grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert, und es besteht demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, Paragraph 52, AVG, E 230). Bei einander widersprechenden Gutachten hat die Behörde die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, Paragraph 52, AVG, E 228).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Rangordnung freie Beweiswürdigung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050071.X01

Im RIS seit

14.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2011050071_20140408X01

Rechtssatz für 2011/05/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/05/0071

Entscheidungsdatum

08.04.2014

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs6;
BTypV OÖ 1997 §1 Abs3;
ROG OÖ 1994 §21 Abs3;
ROG OÖ 1994 §22 Abs5;

Rechtssatz

Entspricht der zu beurteilende Betrieb einem herkömmlichen Bäckereibetrieb, wie ihn der Verordnungsgeber bei der Einordnung in die betreffende Widmungskategorie im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, der OÖ BTypV 1997 vor Augen hatte, kann es sich keinesfalls um einen Betrieb mit industriellem Produktionscharakter - der eine Abweichung vom typischen Betrieb darstellt - handeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050071.X02

Im RIS seit

14.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2011050071_20140408X02

Rechtssatz für 2011/05/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/05/0071

Entscheidungsdatum

08.04.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0168 E 22. Mai 2013 RS 7

Stammrechtssatz

Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorgangs in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit zu Überlegungen und entsprechender Formulierung ihrer Stellungnahme bietet. Eine solche Möglichkeit zur Stellungnahme ist der Partei aber nur dann gegeben, wenn ihr hiefür auch eine ausreichende Frist für die Einholung fachlichen Rats bzw zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens eingeräumt wird. Dabei ist die erforderliche Zeit für die Auswahl eines entsprechenden Sachverständigen und seine Beauftragung einerseits und der für die Ausarbeitung eines Gutachtens erforderliche Zeitraum andererseits zu berücksichtigen (Hinweis E vom 1. Juli 1997, 97/04/0024). Die Frist zur Stellungnahme muss dazu ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können (Hinweis E vom 18. Oktober 2001, 2000/07/0003, VwSlg 15.701 A).

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050071.X03

Im RIS seit

14.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2011050071_20140408X03