Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/02/0324

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/02/0324

Entscheidungsdatum

27.04.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0062 E 25. März 2004 RS 11

Stammrechtssatz

Eine Heilung der Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz allein durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids bzw durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren alles vorbringen zu können (Hinweis E 23.5.1996, 94/15/0060; E 23.12.1991, 88/17/0010), erfolgt nur in jenen Fällen, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Ist dies aber nicht geschehen, dh ist der Begründung des Bescheides erster Instanz das Ergebnis des Beweisverfahrens nicht zu entnehmen, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, ihrerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Besondere Rechtsgebiete VVG Parteiengehör Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011020324.X01

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Dokumentnummer

JWR_2011020324_20120427X01

Rechtssatz für 2011/02/0324

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/02/0324

Entscheidungsdatum

27.04.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a Z1;
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987

Rechtssatz

Wird die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten nicht anhand der den jeweiligen Tatort umschreibenden Kilometerangaben, sondern mit einer geeichten Videoanlage gemessen, so ist die Tatortangabe in diesem Zusammenhang lediglich die spruchgemäße Umschreibung des Straßenstückes, auf dem die Übertretung stattfand. Es entspricht den Rechtsschutzerfordernissen, wenn ein Straßenstück auch ohne genaue Kilometerangabe örtlich eindeutig zugeordnet werden kann (Hinweis E 21. Juni 1989, 87/03/0273; E 13. Juni 1990, 89/03/0103). Die an die Angabe des Tatortes gestellten Bestimmtheitserfordernisse haben lediglich im Auge, den Bestraften nicht in seinen Verteidigungsrechten einzuschränken und eine Doppelbestrafung zu verhindern. Die Umschreibung des Tatortes ist daher, selbst wenn sie in Kilometerangaben erfolgt, auch ob ihres nur ungefähren Charakters nicht geeignet einer Geschwindigkeitsmessung zu Grunde gelegt zu werden, die die Gültigkeit einer Messung mit einer geeichten Videoanlage in Zweifel ziehen kann.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011020324.X02

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Dokumentnummer

JWR_2011020324_20120427X02