Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2012

Geschäftszahl

2011/02/0324

Rechtssatz

Wird die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten nicht anhand der den jeweiligen Tatort umschreibenden Kilometerangaben, sondern mit einer geeichten Videoanlage gemessen, so ist die Tatortangabe in diesem Zusammenhang lediglich die spruchgemäße Umschreibung des Straßenstückes, auf dem die Übertretung stattfand. Es entspricht den Rechtsschutzerfordernissen, wenn ein Straßenstück auch ohne genaue Kilometerangabe örtlich eindeutig zugeordnet werden kann (Hinweis E 21. Juni 1989, 87/03/0273; E 13. Juni 1990, 89/03/0103). Die an die Angabe des Tatortes gestellten Bestimmtheitserfordernisse haben lediglich im Auge, den Bestraften nicht in seinen Verteidigungsrechten einzuschränken und eine Doppelbestrafung zu verhindern. Die Umschreibung des Tatortes ist daher, selbst wenn sie in Kilometerangaben erfolgt, auch ob ihres nur ungefähren Charakters nicht geeignet einer Geschwindigkeitsmessung zu Grunde gelegt zu werden, die die Gültigkeit einer Messung mit einer geeichten Videoanlage in Zweifel ziehen kann.